Die Ministerpräsidenten sowie die Intendanten von ARD und ZDF verweisen immer wieder darauf, dass der neue Rundfunkbeitrag datenschutzrechtlichen Standards genügt. Dazu habe der frühere und erste Bundesdatenschutzbeauftragte, Dr. Hans Peter Bull, ein Gutachten erstellt. Ich hatte das Gutachten im September 2010 vorgelegte Gutachten auf carta.info kritisiert.
Hamburgs Bürgermeister hat zur VDZ Publishers‘ Summit eine Rede gehalten. Darin verweist er auf grundlegende Änderungen in der Zuschreibung, welche Medien für die Meinungsbildung wichtig sind. „Hier hat vielleicht der fundamentalste Umbruch der letzten Jahre stattgefunden. Gefragt danach, welches einzelne Medienangebot denn am wichtigsten für die politische Meinungsbildung sei, nennen die Bundesbürger aktuell an Platz eins die Tagesschau und an Platz drei die Bild-Zeitung. An Platz zwei aber kommt Google. Und bei den Jüngeren landet Facebook bereits auf dem sechsten Rang. (Quelle: Informationsrepertoires der deutschen Bevölkerung, Hans-Bredow-Institut im Auftrag von BKM 2012)
Regelmäßig bringt HBO herausragende Serien und Filme hervor. Wie geht das? Rechnet sich das? Was macht der HBO anders als die anderen? Zwei Macher erzählen.
„Auf jeden Fall wäre es ein Irrtum anzunehmen, dass die 3D-Teczhnik der nächste technische Meilenstein sein wird, der den Fernsehsektor vollkommen revolutioniert und in einer Reihe mit der Digitalisierung der Netze und mit dem Übergang von der SD- zur HD-Technik einzuordnen ist.
Um Klarheit für Laubenbesitzer zu schaffen, stellt die „Begleitkommunikation neuer Rundfunkneitrag von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ laut presseportal.de klar: „Sowohl durch das Bundeskleingartengesetz als auch in der Regel durch entsprechende Satzungen der Kleingartenverbände ist festgelegt, dass Lauben in Kleingartenanlagen nicht zum Wohnen genutzt werden dürfen. Deshalb gehen die Rundfunkanstalten davon aus, dass hier keine Wohnnutzung stattfindet und für die Lauben deshalb kein Rundfunkbeitrag anfällt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Laube entgegen der oben genannten Regelung tatsächlich bewohnt wird. In diesem Fall besteht Beitragspflicht wie für jede andere Wohnung auch. Davon unberührt bleiben gelegentliche Übernachtungen in Lauben. Für Lauben außerhalb von Kleingartenanlagen gilt: Sofern hier z. B. kommunale Satzungen eine Wohnnutzung von Lauben gravierend einschränken (beispielsweise in der Wintersaison), kann für diese Zeit eine saisonale Abmeldung der Laube beantragt werden. Im Übrigen besteht reguläre Beitragspflicht nach den allgemeinen Regelungen, wie z. B. auch für Ferienwohnungen.“