Zitiert: Vielfaltsvorgaben im Kulturbereich für ARD und ZDF
Laut § 2 Rundfunkstaatsvertrag (Begriffsbestimmungen) ist „unter Kultur“ insbesondere Folgendes zu verstehen: Bühnenstücke Musik Fernsehspiele Fernsehfilme und Hörspiele Bildende Kunst Architektur Philosophie und Religion Literatur und Kino.“ „Kultur ist wiederum zum Teil gegenständlich definiert und bezieht sich auf die Darstellung der klassischen…
