Die Stadt Köln hatte angekündigt, den Rundfunkbeitrag vorerst nicht zu zahlen. Dahinter stecke keine generelle Verweigerung, sondern der „bürokratischen Irrsinn“, zitierte Michael Hanfeld die Pressesprecherin der Stadt in der FAZ am 30. Januar. Seit November sei eine Mitarbeiterin der Stadt damit beschäftigt, zu eruieren, wie viele Betriebsstätten, Mitarbeiter und Fahrzeuge zu berücksichtigen seien. Auch Gera und Weimar haben einen Tag später erklärt, dass sie erst dann bezahlen, wenn „die wichtigsten Fragen geklärt sind“.
„Sozial ungerecht, mittelstandsfeindlich, datenschutzrechtlich unzulässig und völlig überbürokratisiert – das ist das Resümee, das nun in dem Gutachten des Dresdner Instituts für Medien, Bildung und Beratung zur Vorlage bei der Linke-Fraktion im Deutschen Bundestag gezogen wird. …
Laut FAZ (25.01.2013) kommt Christoph Degenhart in seinem Gutachten zum Rundfunkbeitrag für den Handelsverband HDE (ich berichtete dazu hier) zu dem Schluss, dass der Beitrag keine individuell zuzuordnende „Vorzugslast“, sondern eine „Gemeinlast“ sei. Somit sei der Beitrag eine Steuer – eine Abgabe, die auf „Raumeinheiten“ abstelle und einer grundstücksbezogenen Steuer gleichkomme. Für eine solche Abgabe fehle es den Bundesländern, die den Rundfunkbeitrag beschlossen haben, an der Gesetzgebungskompetenz. Weiterlesen
Dies beschreibt Ute Rang in einem Artikel für die Ostthüringer Zeitung (23.01.). Eine Leserin hatte ihr geschrieben, dass der Beitragsservice zuviel Geld abgebucht habe. Das Problem wurde von einem MDR-Mitarbeiter aufgeklärt: „Da die GEZ aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht die Information, dass es sich um Rundfunkgeräte im Kleingartenverein handelte, so hinterlegen durfte, dass diese automatisiert ausgelesen werden können, wurde der Kleingarten entsprechend der gesetzlichen Vorschriften (Rundfunkbeitragsstaatsvertrag) ab 01.01. 2013 als Wohnung deklariert.“
Der Handelsverband Deutschland (HDE) legte letzte Woche ein Gutachten des sächsischen Verfassungsrechtlers Christoph Degenhart vor. Dieser stellt in seinem Gutachten fest, dass der Rundfunkbeitrag gegen die Artikel 2 und 3 Grundgesetz verstößt. Zudem greife er in die Handlungsfreiheit der Unternehmen ein und sei nicht mit dem Gleichheitsgebot vereinbar.