„Sie sacken etwa 70 Prozent des Umsatzes von 300 Milliarden Dollar ein, den alle börsennotierten US-Internetfirmen zuletzt gemacht haben. 57 Prozent der Erlöse flossen allein in die Kassen von Amazon und Alphabet. So ähneln die Garagenfirmen von einst längst jenen… Weiterlesen
„Der Bambi war mal eine Fernseh-Auszeichnung, jetzt, wo alle Welt Serien auf Netflix oder Amazon streamt und sich von Youtubern um die 20 das Weltgeschehen erklären lässt, nennt man sich lieber Medienpreis. Wobei sich die Medienrealität zu diesem Medienpreis verhält wie das Jahr 2015 zur alten BRD“, so Verena Mayer in der Süddeutschen Zeitung.
„Seit sich Stars und Sternchen selbst vermarkten, wird die Arbeit von Klatschreportern und Promi-Fotografen immer absurder. Höhepunkt: die Bambi-Verleihung“, schreibt Ruth Schneeberger in derselben Zeitung. Weiterlesen
„Viel relevanter für unser Tun erscheint mir die Trägheit, Gleichgültigkeit unserer Branche, die nur noch „Content“ zu kennen scheint, aber keine Recherche mehr, die Themen „managen“ und „choreographieren“ will, ohne sie auch nur im Ansatz zu begreifen. Wenn sich Redaktionen… Weiterlesen
Nach dem MedienVielfaltsMonitor der Landesmedienanstalten für das 1. Halbjahr 2015 ist das ZDF die Medienmarke mit der größten Meinungsmacht in Deutschland. Mit einem Anteil von 4,6 Prozent überholte das ZDF Springers Boulevard-Titel, der nun auf 4,4 Prozent kommt, meldet meedia.de… Weiterlesen
Dr. Werner Hahn, der frühere Juristische Direktor des WDR, sowie Prof. Dr. Thomas Vesting haben bei C.H. Beck einen Kommentar zum Rundfunkrecht herausgegeben. Den Teil zum Dreistufenrtest (§ 11f Rundfunkstaatsvertrag) hat Prof. Dr. Martin Eifert geschrieben. (Hahn/Vesting: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, § 11 f RStV, Rn. 122-127, S. 639 f.)
Er führt unter Rn. 127 aus:
Die Entscheidung des Rundfunkrates ist Voraussetzung zur Realisierung des Angebotes, führt aber nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung. Die Entscheidung konkretisiert zwar den Auftrag, der grundsätzlich auch den Auftrag der Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe enthält. Dies bezieht sich aber nur auf das Telemedienangebot insgesamt. Für die Konkretisierung im Drei-Kriterien-Test ist dies vom Gesetzgeber relativiert, da der Verzicht auf die Realisierung eines beschlossenen Angebots hier dem eingeräumten Initiativrecht des Intendanten entspricht. Europarechtlich ist nur gefordert, dass bei einem Verzicht durch die Rundfunkanstalt auch die entsprechenden Mittel nicht zugewiesen werden. (Hervorhebung von Martin Eifert)