Zitiert: Landesmedienanstalten sind für Telegram zuständig

Nach alledem handelt es sich bei Telegram um ein Telemedium, was die Überwachungszuständigkeit der LfM begründet. (S. 15)

Der Messengerdienst Telegram ist medienrechtlich als Telemedium einzustufen. Soweit in seinen Gruppen und Kanälen eingestellte Inhalte die Tatbestandsmerkmale des § 4 JMStV erfüllen, sind sie nach dieser Vorschrift unzulässig. Auf ein bestimmtes Maß an Öffentlichkeit kommt es dabei nicht an. (S. 28)

Gutachten von Professor Dr. Christian von Coelln: ZUR SACHLICHEN ZUSTÄNDIGKEIT DER LANDESANSTALT FÜR MEDIEN NRW IM HINBLICK AUF DIE REGULIERUNG VON INHALTEN IN GRUPPEN UND KANÄLEN VON MESSENGERDIENSTEN AM BEISPIEL „TELEGRAM“. 9.2.2022 (pdf)

Zitiert: Russland hat den Kampf gegen Telegram aufgegeben

Die russische Medienaufsichtsbehörde Roskomnadsor hat 2018 auf diese invasivere Weise versucht, Telegram lahmzulegen. Das war keine gute Idee. Die App, von der sich auch deutsche Politiker derzeit fragen, wie man sie unschädlich machen kann, nutzte damals sogenannte Cloud-Dienste, wechselte ständig die IP-Adressen,…