Der Rundfunkbeitrag ist nicht nur für die öffentlich-rechtlichen Anstalten da. Deswegen wollte eine Innovationsagentur fünf Prozent der Mittel bekommen. Derzeit wird viel über Reformen bei den öffentlich-rechtlichen Anstalten, ihre künftigen Aufgaben und die Höhe des Rundfunkbeitrags diskutiert. Eine Frage erscheint… Weiterlesen
„LfM-Direktor Tobias Schmid will zeigen, wie weit der Rundfunkbegriff im Internet reicht, also wer dem Verständnis der Medienaufsicht nach Rundfunk macht und entsprechend eine Rundfunklizenz braucht. Und er will dafür sorgen, dass die Landesmedien als Aufsicht gefragt sind. Seine grobe… Weiterlesen
“Laut der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe zur Rundfunkfreiheit verlangt Artikel 5 des Grundgesetzes, dass der Rundfunk „weder dem Staat noch einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert wird“ (Erstes Rundfunkurteil von 1961). Der Mainzer Medienrechtler Matthias Cornils fasste diese Vorgabe 2012 in einem Vortrag so zusammen: Im Rundfunk müsse das gesetzliche Organisationsstatut Organe vorsehen, „die sowohl genügend Abstand vom Staat haben als sich auch nicht einseitig Partikularinteressen aus dem gesellschaftlichen Raum ergeben“. Damit sind die Staatsferne und die Gruppenferne benannt, die beiden zentralen Prinzipien des Rundfunks, die für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wie auch für die den Privatfunk beaufsichtigenden Landesmedienanstalten gelten. „Die Unabhängigkeit der Medienanstalten sowohl vom Staat als auch von einzelnen Rundfunkveranstaltern ist zu gewährleisten. Medienanstalten müssen von den zu kontrollierenden Rundfunkanbietern gänzlich unabhängig sein“, erklärte der Rostocker Staatsrechtler Hubertus Gersdorf gegenüber der MK.” Weiterlesen
„Die öffentlich-rechtlichen Sender haben im vorigen Jahr aus dem allgemeinen Rundfunkbeitrag Einnahmen in Höhe von 8,167 Mrd Euro erzielt. Den Medienanstalten flossen insgesamt 157 Mio Euro (145 Mio. 2013) zu. Im Jahr 2014 erhielten die neun ARD-Anstalten aus dem Rundfunkbeitrag… Weiterlesen
„Auch für die Mitglieder der Aufsichtsgremien über den privaten Rundfunk hat der Gesetzgeber Inkompatibilitätsregelungen zu schaffen, die ihre Staatsferne in persönlicher Hinsicht gewährleisten“, stellt Jörg Ukrow vom Institut für Europäisches Medienrecht in der Funkkorrespondenz (30-31/2014) fest. Und er stellt fest:
„Keines der derzeitigen Organe nach § 35 Abs. 2 RStV ist in seiner Zusammensetzung kraft Staatsvertrag durchgehend oder zumindest überwiegend am Maßstab der organisatorischen Absicherung von Vielfaltsicherung ausgerichtet. Zudem erscheinen die für diese Organe entwickelten Inkompatibilitätsregelungen defizitär.“ Weiterlesen