Zitiert: Warum die Sender vor dem BVG gescheitert sind

Die Beschwerdeführer legen nicht näher dar, dass eine verfassungswidrige Verzögerung des Inkrafttretens der Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags irreversibel zu schweren Nachteilen führte. …. Sie begründen nicht näher, inwiefern die Verfallsklausel nach dem 31. Dezember 2020 einer Realisierung der angestrebten Beitragserhöhung rechtlich oder tatsächlich im Wege stehen sollte.

BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. Dezember 2020 – 1 BvR 2756/20, Rn. 1-8 (online; pdf)

Zitiert: Rundfunkpolitik mit der AfD ist nicht zielführend sondern destruktiv

Was sich da in Magdeburg abspielt, ist großes, vielseitiges Versagen. Im Koalitionsvertrag von CDU, SPD und Grünen steht Beitragsstabilität, die CDU will sich daran halten. Allerdings haben die Konservativen es verabsäumt, an den Strukturen der Anstalten zu drehen, damit sich die Beitragsstabilität…

Zitiert: Ein Versäumnis von ARD, ZDF und Deutschlandradio

Es ist ein Versäumnis der öffentlich-rechtlichen Medienhäuser, dass sie ihre Plattformen im Gegensatz zu Spotify nie geöffnet haben. Sich beispielsweise nie als „technischer“, neutraler Kanal zur Nutzung und Verbreitung von Podcasts etabliert haben. Es gibt auch keine öffentlich-rechtliche Podcast-App-Alternative, um alle Podcasts – auch jenseits des öffentlich-rechtlichen Angebots – zu hören.

Sandro Schroeder, uebermedien.de, 22.11.2020 (online)

Zitiert: Medienkritik ist Langstrecke

Jörg Wagner: als Chance zu akzeptieren? Wie lang wird schon die Werbefreiheit von ARD und ZDF diskutiert? Weshalb ist die Strukturreform der ARD so schleppend? Warum diskutierten Private und Öffentlich-Rechtliche viel zu lange um tagesschau-App und Expansion im Netz? Warum gibt es noch immer Steuervermeidung bei den internationalen Medien-Playern? Nicht, weil wir Medienkritiker geschwiegen hätten.

Medienkritik ist Langstrecke. Und leider oft auch folgenlos.

Jörg Wagner, MDR Medien 360G, 26.10.2020 (online)

Zitiert: Was als „Unterhaltung“ gilt

Laut Rundfunkstaatsvertrag (§2 Absatz 2 Nr. 18) ist „unter Unterhaltung insbesondere Folgendes zu verstehen: Kabarett und Comedy, Filme, Serien, Shows, Talk-Shows, Spiele, Musik“. Besonders im Bereich der Unterhaltung „ist die Reichwiete des Auftrags der Anstalten umstritten, so dass die aus Nummer 18…