„Der Gesetzgeber muss also nur, soweit im Privatfunk Defizite an Meinungsvielfalt bestehen, einen Ausgleich durch die öffentlich-rechtlichen Anstalten ermöglichen. Zugespitzt formuliert: Je schlechter der Privatfunk die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung ermöglicht, desto mehr öffentlich-rechtlichen Rundfunk darf es geben – und umgekehrt.“ (Bernd Hartmann, FAZ, 12.06.2014) Weiterlesen