Erste von fünf Randbedingungen für Einführung des Rundfunkbeitrags wird umgesetzt

ARD, ZDF und Deutschlandradio gaben ein Gutachten in Auftrag, um in der Diskussion das neue Rundfunkbeitragsmodell zu unterstützen. So legte der frühere Verfassungsrichter Prof. Paul Kirchhof sein „Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“[1] im April 2010 vor. Im September 2010 folgte das Rechtsgutachten von Dr. Hans-Peter Bull über „Datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Einführung eines Rundfunkbeitrags“[2], das ARD und ZDF in Auftrag gegeben hatten.[3]

Prof. Paul Kirchhof forderte in seinem Gutachten u.a. mit dem Rundfunkbeitrag

  • (mindestens schrittweise) die Werbe- und Sponsoringfreiheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einzuführen[4],
  • die Übernahme der Kosten für die Beitragsbefreiung durch die Versicherungsträger,[5]
  • ein von Einschaltquoten unabhängigeres Programm zu machen,[6]
  • den Beitrag für die Zweitwohnung abzuschaffen,[7]
  • bei allem jedoch auch eine Befreiungsmöglichkeit zuzulassen, wenn man nachweisbar Rundfunkangebote nicht empfangen kann[8].

Nicht eine dieser Prämissen wurde im Rundfunkstaatsvertrag zum 1.1.2013 umgesetzt. Nun, nach mehr als fünf Jahren, soll der Zweitwohnungsbeitrag bis zum 30. Juni 2020 abgeschafft werden. Die anderen vier Punkte wurden – was im Einzelfall sicher auch schwierig sein könnte – nicht beklagt. Wenn Paul Kirchhof in dem einen Punkt Recht hatte, warum soll er dann in den anderen irren? Somit hat das Bundesverfassungsgericht neben anderen Dingen der Medienpolitik vier weitere Aufgaben indirekt mit auf den Weg gegeben.

Quellen:

[1] http://www.ard.de/intern/standpunkte/-/id=1453944/property=download/nid=8236/g73vou/Kirchhof-Gutachten+zur+Rundfunkfinanzierung.pdf

[2] http://www.ard.de/intern/standpunkte/-/id=1604680/property=download/nid=8236/137nkg1/Gutachten+zu+datenschutzrechtlichen+Fragen.pdf

[3] Beide Gutachten hätte zu diesem Zeitpunkt der Gesetzgeber in Auftrag geben müssen.

[4]„Würde der Gesetzgeber sich entscheiden, den öffentlichrechtlichen Rundfunk gänzlich – vor dem Hintergrund der gebotenen Aufkommensneutralität auch schrittweise – ohne Werbung und Sponsoring zu finanzieren, wäre die Identität der Rundfunkanstalten und des Rundfunkprogramms – ein Programmablauf ohne jegliche Werbeunterbrechung – in eindrucksvoller Weise hervorgehoben. Die Notwendigkeit des Rundfunkbeitrags wäre für jedermann ersichtlich, weil er sich mit dem erneuerten Rundfunkbeitrag u. a. die Werbefreiheit dieses Programms erkauft.“ (Gutachten, S. 52)

[5] „In dem Statistikmodell erscheint die Erhöhung des Wohngeldes um den Rundfunkbeitrag geboten, weil dieses das tatsächliche Konsumverhalten erfasst, in diesem aber bisher eine Gebührenbefreiung üblich war. Der Gebührenanspruch der Rundfunkanstalten könnte dann im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Dauerschuldverhältnisse durch Quellenabzug beim Versicherungsträger durchgesetzt werden.“ (Gutachten, S. 71.)

[6] „Die Rundfunkabgabe soll den Rundfunk unabhängig von der tatsächlichen Nachfrage, unabhängig von Einschaltquoten und einer finanzwirtschaftlich veranlassten Ausrichtung der Sendungen auf den Publikumsgeschmack finanzieren, der Rundfunkanstalt ihre Unbefangenheit auch für ihre kulturelle Verantwortlichkeit bewahren.“ (Gutachten, S. 44 f.)

[7] „Auch für die Zweitwohnung gilt die Regelvermutung, dass der Beitrag für eine Wohnung den Leistungsempfang für alle Wohnungsinhaber entgilt, eine weitere Gebühr für die Zweitwohnung also nicht entsteht.“ (Gutachten, S. 65.)

[8] „Da der Beitrag in der Tradition des deutschen Beitragsrechts eher den öffentlich-rechtlichen Vorteilsausgleich regelt, den Vermögenswert eines Vorzugsangebotes abschöpft, den Interessenten an den Kosten einer öffentlichen, ihm einen individualisierbaren Vorteil anbietenden Einrichtung beteiligt, erscheint es um der Rechtssicherheit und der öffentlichen Akzeptanz willen geboten, eine widerlegbare Regelvermutung zu schaffen, also in der Beitragsbemessungsgrundlage eine allgemeine Nutzbarkeit des generellen Programmangebotes zu vermuten, dessen Widerlegung aber in einem individuellen Antragsverfahren zuzulassen.“ (Gutachten, S. 62.)

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Gut zur Entgiftung des öffentlichen Diskurses wäre es, auch in den Beiträgen jener, die anders denken als man selbst, die klügsten Gedanken zu suchen, nicht die dümmsten. Man läuft natürlich dann Gefahr, am Ende nicht mehr uneingeschränkt Recht, sondern einen Denkprozess in Gang gesetzt zu haben.   Klaus Raab, MDR-Altpapier, 25.05.2020, (online)    
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