Der frühere Verwaltungsdirektor des RBB Hagen Brandstäter klagte gegen seine Kündigung. Das Arbeitsgericht Berlin wies die Klage ab. Im Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (Az.: 21 Ca 1751/23) wird der rbb kritisiert.
„Die Ruhegeldvereinbarung DV 2018 ist bei einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck sittenwidrig i.S.v. § 138 Abs. 1 BGB. Sie räumt dem Kläger einen lebenslangen Anspruch auf eine Geldleistung ohne eine Gegenleistung seinerseits ein. Der Systematik des Vertrages kann kein anderer Zweck entnommen werden, als dem Kläger eine Alimentation auf der Grundlage eines verhältnismäßig hohen Gehalts bei weitreichender Anrechnungsfreiheit von weiteren Einkünften zu gewähren. Insbesondere hat das Ruhegeld nicht den Zweck, den Kläger finanziell gegen ein Arbeitsplatzrisiko nach Ablauf der Amts- oder Vertragslaufzeit abzusichern, denn die Regelungen des Vertrages sichern dem Kläger faktisch eine lebenslange Anstellung. Dieses für die Beklagte teure Geschäft wird zu einem sittenwidrigen Geschäft aufgrund des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung verbunden mit der Finanzierung durch Mittel Dritter, nämlich der Pflichtbeiträge der Allgemeinheit zum öffentlichen Rundfunk. Außerdem verstößt es gegen den Staatsvertrag zur Gründung der Beklagten. Die Vertragsparteien handelten sittenwidrig. In Kenntnis der Umstände, die die Sittenwidrigkeit begründen, haben sie sich über diese hinweggesetzt, ihre Machtposition ausgenutzt und den Gebührenzahlern geschadet. Darüber hinaus ist eine verwerfliche Gesinnung nach dem Sinn und Zweck von § 138 Abs. 1 BGB nicht zwingende Voraussetzung der Sittenwidrigkeit.“
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