Laut Medienstaatsvertrag sind in die Ermittlung des maßgeblichen Zuschaueranteils nur deutschsprachige Programme einzubeziehen. Der Gesetzgeber begründet die Ausklammerung fremdsprachiger Programme damit, dass ihr Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung in der Bundesrepublik Deutschland gering sei. Die KEK konstatiert: In Deutschland leben jedoch immer mehr Menschen mit Migrationshintergrund und auch das Angebot an fremdsprachigen Programmen wächst.
Die Anforderungen an die Sicherung der Meinungsvielfalt, die sich aus dem Grundrecht der Rundfunkfreiheit ergeben, können sich aus Sicht der KEK deshalb nicht ausschließlich auf deutschsprachige Sendungen beziehen. […]
Solange der Gesetzgeber kein anderes Modell zur Vielfaltssicherung verabschiedet, schlägt die KEK in ihrem neuen Konzentrationsbericht daher als Minimalschritt in diese Richtung eine Änderung von § 61 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrags vor: „deutschsprachigen Programme“ durch „auf in Deutschland lebende Zuschauer ausgerichtete Programme“ zu ersetzen.
Thomas Lückerath, dwdl.de, 09.07.2025 (online)