Die AG DOK hat vorgeschlagen, dass 10 Prozent der Einnahmen aus der Rundfunkgebühr für meinungsbildende Angebote im Internet eingesetzt werden. Der Verein Digitale Gesellschaft fragt, warum nicht 1% der Rundfunkgebühr für das Internet eingesetzt werden.
Oftmals wird dann darauf verweisen, dass die Rundfunkgebühr dazu da ist, die Programme von Deutschlandradio, ARD und ZDF zu finanzieren. Doch so stimmt das nicht. Ein Teil der Gebührengelder geht an die Landesmedienanstalten, die die privaten Sender beaufsichtigen sollen. „Die Höhe des Anteils der Landesmedienanstalten beträgt 1,9275 vom Hundert des Aufkommens aus der Grundgebühr und 1,8818 vom Hundert des Aufkommens aus der Fernsehgebühr. Aus dem jährlichen Gesamtbetrag des Anteils aller Landesmedienanstalten erhält jede Landesmedienanstalt vorab einen Sockelbetrag von 511 290,– Euro. Der verbleibende Betrag steht den einzelnen Landesmedienanstalten im Verhältnis des Aufkommens aus der Rundfunkgebühr in ihren Ländern zu.“ So steht es in § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.
Die AGRA sieht die Tendenz, dass die öffentlich-rechtlichen Sender ihre Kompetenz in der Berichterstattung verlieren, wenn es ihnen nicht gelingt, bei knapper werdenden Mitteln ihre Qualität zu sichern.
Wie eine media control Sonderauswertung laut presseportal.de zeigt, werden die fünf ARD-Talkshows „Anne Will“, „Beckmann“, „Günther Jauch“, „Hart aber fair“ und „Menschen bei Maischberger“ im Nordwesten Deutschlands am häufigsten eingeschaltet.. So liegt der durchschnittliche Marktanteil aller fünf Sendungen in Schleswig-Holstein (13,7 Prozent) und Bremen (12,5 Prozent) derzeit am höchsten.
Laut dem genehmigten Haushaltsplanentwurf für das Jahr 2012 plane der SWR für das Jahr 2012 mit Erträgen von 1,14 Milliarden Euro, was einer Erhöhung von 1 Million Euro entspricht. Die Aufwendungen sind mit 1,17 Milliarden Euro um 40 Millionen Euro höher angesetzt als im Vorjahr. Weiterlesen
Acht Zeitungsverlage haben gegen die ARD-„Tagesschau“-App geklagt. Dazu wird es dem Landgericht Köln im März 2012 eine zweite mündliche Verhandlung geben. Dies geht laut Funkkorrespondenz aus einem „Hinweisbeschluss“ hervor, in dem die zuständige Kammer den Parteien ihre vorläufige Rechtsauffassung mitteilt. Mehrere Formulierungen in der Klage wie etwa „hörfunk- und/oder fernsehähnlich“ seien zu unbestimmt. Sie seien ungeeignet, das beantragte Verbot zur Verbreitung der „Tagesschau“-App „hinreichend bestimmt zu umschreiben“.