Britische Fernsehsender hatten gegen das Unternehmen TV Catchup Ltd. geklagt, das ihre frei zugänglichen Fernsehsendungen in Echtzeit über das Internet verbreitet. Dies sei zustimmungspflichtig, weil es sich beim Internet-Streaming um ein „spezifisches technisches Verfahren“ handle, das sich von der ursprünglichen Wiedergabe unterscheide. So der EuGH. „Die Tatsache, dass die Internetnutzer die Fernsehsendung legal und zeitgleich im Fernsehen anschauen könnten, ändere daran nichts“, erklärt die NZZ das Urteil.