Der Beschwerdeausschuss des Presserats bewertete den Fall einstimmig als grobe Missachtung der journalistischen Sorgfaltspflicht (Ziffer 2 des Pressekodex) sowie als schwere Verletzung der persönlichen Ehre des getöteten Journalisten (Ziffer 9). […]
Die Entscheidung reiht sich ein in eine auffällige Häufung von Beschwerden zur Nahost-Berichterstattung. Seit dem 7. Oktober 2023 gingen beim Presserat mehr als 650 einzelne Beschwerden ein, die sich auf über 200 Beiträge oder Artikelserien bezogen.
Marc Bartl, kress.de, 15.12.2025 (online)

