Der Reformstaatsvertrag, den die Bundesländer übergreifend für ARD und ZDF beschlossen haben, muss für die einzelnen ARD-Sender in Landesrecht gegossen werden. Drei Länder lassen das lieber. […]
Die Sender müssen unter anderem die Zahl ihrer Radio- und Fernsehspartenkanäle reduzieren und eine gemeinsame digitale Plattform anstreben. Zum Teil muss dieser sogenannte Reformstaatsvertrag für die ARD in Landesrecht umgesetzt werden.
Das ist im Augenblick mit Blick auf eine mögliche AfD-Landesregierung, die es nach der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt im September geben könnte, besonders interessant. […]
Eine Umfrage der F.A.Z. unter allen Staats- oder Senatskanzleien ergab, dass nahezu alle Länder diese Gesetze bereits angepasst haben oder sie sich gegenwärtig in der Abstimmung und Erarbeitung befinden. Bis auf den Staatsvertrag für den Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) werden für alle ARD-Anstalten notwendige Festlegungen des Reformstaatsvertrags auch im Landesrecht verankert. Auf Nachfrage teilten Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, die die Rechtsaufsicht über den Mitteldeutschen Rundfunk führen, mit, dass nach ihrer Auffassung der MDR-Staatsvertrag nicht verändert werden muss, um die Vorgaben des übergeordneten Reformstaatsvertrags umzusetzen. Das sei alles über eine Auslegung des bestehenden Staatsvertrags möglich. […]
Es geht bei den Reformvorgaben jedoch um weit mehr als um die Zahl der Radioangebote, deren Reduzierung keine großen Einsparungen erwarten lässt. […]
Die Reformen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind nämlich nur wirksam, wie sie sich im jeweiligen Landesrecht wiederfinden.
Helmut Hartung, faz.net, 07.05.2026 (online)

