13 der 16 Landtage haben inzwischen den Reformstaatsvertrag für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk ratifiziert. Er soll am 1. Dezember in Kraft treten. Die Staatsvertragsnovelle hält ARD, ZDF und Deutschlandradio auch zur Zusammenarbeit mit privaten Rundfunkveranstaltern an. Der Medienrechtler Dieter Dörr erläutert, wie die geplante Vorschrift in der Praxis zu verstehen wäre und welche Grenzen und Ausnahmen es beim Kooperationsgebot gäbe. Sein Beitrag beruht auf einem Gutachten, das er im Auftrag des WDR erstellt hat. […]
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Vorschrift des § 30d Abs. 2 Satz 1 MStV für die Frage, ob eine Zusammenarbeit zu erfolgen hat, eine bedingte Pflicht verankert. Dies bringt die Gefahr mit sich, dass durch eine solche Zusammenarbeit mit privaten Veranstaltern die besonderen Bindungen und Pflichten der öffentlich-rechtlichen Veranstalter umgangen oder zumindest abgeschwächt werden. Dies lässt sich durch eine Auslegung der Norm weitgehend vermeiden, die die Programmfreiheit, den Versorgungsauftrag und die Selbstverwaltungsautonomie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in angemessener Weise berücksichtigt.
Dieter Dörr, epd medien, 04.11.2025 (online)

