Dokumentiert: Transparenzdefizite im System von ARD und ZDF

 

Epdmedien (05/2013) veröffentlichte einen Artikel von Friedrich Schoch, Professor für Öffentliches Recht sowie seit 1998 im Nebenamt Richter beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.

 

„„Transparenz“ ist in den westlichen Demokratien zu einem mittlerweile unaufgebbaren Paradigma geworden. In einer Entscheidung aus dem Jahr 2008, in der die gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung der Vergütung von Vorstandsmitgliedern gesetzlicher Krankenversicherungen als grundgesetzkonform bestätigt worden ist, weist das Bundesverfassungsgericht die Schaffung von Transparenz im öffentlichen Sektor als „legitimen Zweck“ der Gesetzgebung in einer demokratischen Gesellschaft aus; eine damit verbundene Offenbarung personenbezogener Daten sei verhältnismäßig, weil das Informationsbedürfnis der Beitragszahler und der Öffentlichkeit sowie die Transparenz im Umgang mit öffentlichen Mitteln Vorrang gegenüber dem Datenschutz hätten. Ergänzend bemerkt das Gericht, die Transparenz genieße deshalb gegenüber dem Schutz personenbezogener Daten den Vorzug, weil die Veröffentlichung der Vorstandsgehälter nicht die engere Privatsphäre der Betroffenen berühre.“

 

„In der Praxis laufen die durch die Informationsfreiheitsgesetzgebung geschaffenen Transparenzpflichten für die Rundfunkanstalten weitgehend leer. Dies hat mehrere Ursachen: In den fünf Ländern ohne IFG fehlt es schon an der Rechtsgrundlage für die Einforderung von Transparenz. Eine spezielle Methode zur Befreiung  der Rundfunkanstalten von Transparenzpflichten ist die gesetzliche Privilegierung; so bestimmt etwa das IFG von Rheinland-Pfalz: „Dieses Gesetz gilt nicht für (…) die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.“ Im Ergebnis sind nach geltender Rechtslage so große Sender wie der SWR, der BR, der HR und das ZDF von den an sich im öffentlichen Sektor geltenden Informationspflichten ausgenommen.

Dass in unserer „Informationsgesellschaft“ auch ein anderer Weg gegangen werden kann, zeigt neuerdings Nordrhein-Westfalen. Dort ist das WDR-Gesetz im Dezember 2009 dergestalt ergänzt worden, dass das IFG NRW auf den WDR Anwendung findet, es sei denn, dass journalistisch-redaktionelle Informationen betroffen sind. Diese Regelung knüpft an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts an, die einerseits die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im Bereich der eigentlichen Rundfunkfreiheit (insbesondere in der Programmfreiheit) schützt, im Übrigen aber als Subjekte der „mittelbaren Staatsverwaltung“ behandelt und damit sonstigen rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Anstalten in Bezug auf die Gesetzesbindung gleichstellt.

„Ein öffentliches Interesse an der Herstellung von Transparenz besteht überall dort, wo „Zwangsabgaben“ vereinnahmt und für bestimmte öffentliche Aufgaben (hier: Grundversorgung) verausgabt werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach am Beispiel von Sonderabgaben – was der Rundfunkbeitrag im Rechtssinne sein könnte – Verdeutlicht.“

„Eine gängige Methode der Zurückweisung von Verantwortung und von Transparenzforderungen liegt in dem Hinweis der Rundfunkanstalten (und insbesondere ihrer Intendanten) auf die rechtliche Eigenständigkeit und mithin Unabhängigkeit der „Tochterunternehmen“.

„In anderen Teilen der Rechtsordnung ist eine solche Argumentation unzulässig. So hat der BGH für das Presserecht bereits im Februar 2005 entschieden, dass der Begriff einer „Behörde“ nicht organisatorisch, sondern funktionell zu verstehen ist, das heißt, es reicht aus, dass eine GmbH von der öffentlichen Hand (etwa einer Stadt) beherrscht wird; folglich muss Auskunft auch dann gegeben werden, wenn sich die öffentliche Hand zur Erfüllung bestimmter Aufgaben einer GmbH bedient. Dazu muss man wissen, dass etwa einer Stadt gesetzlich Einwirkungs- und Kontrollpflichten auferlegt sind, wenn sie ihre öffentlichen Aufgaben durch privatrechtlich organisierte Eigen- oder Beteiligungsgesellschaften in Gestalt einer GmbH wahrnehmen lässt; ein „Abstreifen“ von Verantwortung gibt es nicht, die formal-juristische Verselbstständigung des „Tochterunternehmens“ zeichnet die „Mutter“ nicht von der materiellen Verantwortung frei.“

„Man lasse sich allerdings nicht täuschen und durch das Versprechen der Freiwilligkeit und Selbstverpflichtung in die Irre führen. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, deren prinzipielle Bedeutung für die demokratische Gesellschaft nicht infrage steht, sind Meister des „double standard“: Bei der Verbuchung ihrer Einnahmen gerieren sie sich hoheitlich und legen Wert auf ein Höchstmaß an Transparenz bei den Beitragszahlern, damit kein Rundfunkbeitrag verloren geht; bezüglich der Mittelverwendung möchten sie wie die privaten Wettbewerber behandelt werden, schätzen die Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit gar nicht, und die Intendanten wollen sogar gegenüber den eigenen Gremien nur eine dosierte Transparenz akzeptieren.

 

Ähnlich verhält es sich beim Vollzug der Informationsfreiheits-/Transparenzgesetze: Von der Anspruchsberechtigung wird Gebrauch gemacht, wann immer es opportun ist: in einem Fall soll der SWR durch ein umfangreiches Auskunftsbegehren bei einer niedersächsischen Behörde Sach- und Personalkosten von über 50.000 Euro verursacht haben. Die Rolle der Anspruchsverpflichteten möchten die Rundfunkanstalten nicht annehmen, schätzen am meisten die gesetzliche Privilegierung (IFG Rheinland-Pfalz) und stellen im Übrigen mit juristisch zweifelhafter Argumentation bestehende Transparenzpflichten in Abrede (Fall Oppong). An dem nicht gerade erbaulichen Zustand wird sich durchgreifend nur etwas ändern, wenn der Gesetzgeber die überfälligen Rechtsgrundlagen schafft; Bürger sowie nicht im öffentlich-rechtlichen Rundfunk beschäftigte Journalisten und – notfalls – Gerichte werden bereitstehen, um dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die ihm in einer demokratischen Gesellschaft gemäße Transparenz angedeihen zu lassen.“

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Gut zur Entgiftung des öffentlichen Diskurses wäre es, auch in den Beiträgen jener, die anders denken als man selbst, die klügsten Gedanken zu suchen, nicht die dümmsten. Man läuft natürlich dann Gefahr, am Ende nicht mehr uneingeschränkt Recht, sondern einen Denkprozess in Gang gesetzt zu haben.   Klaus Raab, MDR-Altpapier, 25.05.2020, (online)    
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