Verletzen Urheberrechtsgebühren für Kabelprogramme die Technologieneutralität?

 

 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) setzt sich mit den umstrittenen Urheberrechtsgebühren für die Einspeisung von TV-Programmen in Kabelnetzen auseinander. Die Urheberrechtsgebühren werden laut §20b Urheberrechtsgesetz fällig. Hier ist festgehalten, dass die Sender die Verwertungsgesellschaften bzw. die Sendeunternehmen für die Kabelweitersendung ihrer Programme zu vergüten haben.

 

So heiß es im § 20b (Kabelweitersendung):

(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht.

(2) Hat der Urheber das Recht der Kabelweitersendung einem Sendeunternehmen oder einem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat das Kabelunternehmen gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Kabelweitersendung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten und nur durch eine solche geltend gemacht werden. Diese Regelung steht Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen von Sendeunternehmen nicht entgegen, soweit dadurch dem Urheber eine angemessene Vergütung für jede Kabelweitersendung eingeräumt wird.

 

Dies ist eine Pflicht, die es für andere Übertragungswege wie Funkausstrahlung und Satellit nicht gibt. Sollte der EuGH die Anbieter von ihrer Vergütungspflicht entbinden, könnte sich das auch positiv auf die Kabelgebühren auswirken. Diese könnte um 20 bis 75 Cent gesenkt werden, so der Fachverband Rundfunk- und BreitbandKommunikation. Allerdings ist fraglich, ob die Kabelunternehmen die Einsparung wirklich weiterreichen würden.

 

Hintergrund laut digitalfernsehen.de: Ein kleiner Kabelnetzbetreiber aus der Nähe von Berlin war auf rechtlichem Wege gegen die Forderungen einer Urheberrechtsbewertungsgesellschaft vorgegangen. In den ersten beiden Instanzen war das Unternehmen gescheitert, doch vor dem Bundesgerichtshof (BGH) fand der Kabelanbieter Gehör. Der zuständige erste Zivilsenat scheint sich mit der Frage der Urheberrechtsgebühren für Kabelnetzbetreiber auseinandersetzen zu wollen.

Da sich die Richter allerdings nicht sicher sind, wie der Begriff der öffentlichen Wiedergabe auszulegen ist, hat der BGH mit Beschluss vom 16. August dem EuGH die Frage zur Vorentscheidung vorgelegt, ob Kabelnetzbetreiber für die Übertragung von Programminhalten an Privathaushalte vergütungspflichtig sind, wenn es vor Ort auch die Alternativen via Funk und Satellit gibt.

 

 

 

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Zitat der Woche
Gut zur Entgiftung des öffentlichen Diskurses wäre es, auch in den Beiträgen jener, die anders denken als man selbst, die klügsten Gedanken zu suchen, nicht die dümmsten. Man läuft natürlich dann Gefahr, am Ende nicht mehr uneingeschränkt Recht, sondern einen Denkprozess in Gang gesetzt zu haben.   Klaus Raab, MDR-Altpapier, 25.05.2020, (online)    
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Auf seinem YouTube-Kanal „Ryan ToysReview“ testet der kleine Amerikaner Ryan seit März 2015 allerhand Spielzeug. Die Beschreibung des erfolgreichen Channels ist simpel: „Rezensionen für Kinderspiele von einem Kind! Folge Ryan dabei, wie er Spielzeug und Kinderspielzeug testet.“ Ryan hat 17 Millionen Abonnenten und verdient 22 Millionen Dollar im Jahr. Berliner Zeitung, 04.12.2018 (online)