Dürfen Hostels und Jugendunterkünfte durch den Rundfunkbeitrag in Zukunft stärker belastet werden?

 

 

Bisher mussten Hostels und Jugendunterkünfte keine Rundfunkgebühr für die Räume bezahlen, in denen sie keine Radio. Bzw. Fernseher aufgestellt hatten. Dies ändert sich mit dem neuen Modell. Nach diesem Rundfunkbeitragsmodell zahlt man für die Übernachtungs-Räume, in denen Rundfunk empfangen werden kann und dies unabhängig davon, ob in diesen Rundfunkgeräte vorhanden sind. Bezahlt wird nach dem neuen Modell für Räume, in denen „typischerweise Rundfunknutzung stattfindet“. Während jedoch die Belastung für die Hotels (von 50 bzw. 75% der Rundfunkgebühr von 17,98 Euro auf 5,99 Euro)sinkt, wird diese für Übernachtungsräume ohne Fernseher in Hostels und Jugendunterkünften (5,99 Euro) erstmals fällig.

 

Doch entspricht diese zusätzliche Belastung den Intentionen des Gesetzgebers, also der Länderparlamente, die den Rundfunkstaatsvertrag verabschiedet haben? Sowohl von den Anstalten wie auch aus der Medienpolitik ist immer wieder zu hören, dass es ein Ziel der Reform war, den finanziellen Beitrag der Unternehmen gleichzubehalten, deren Beitrag an den Gesamteinnahmen nicht zu reduzieren.

Gerechtigkeit, so hieß es, könne nicht bedeuten, dass die privaten Beitragszahler eine Entlastung der Unternehmen finanzieren. Dass einzelne Branchen zugunsten anderer zusätzlich belastet wurden, nahm man allerdings absichtlich in Kauf. Allerdings wurde nie öffentlich erklärt, dass man auch innerhalb einzelner Branchen, wie dem Beherbergungsgewerbe, eine Umverteilung vorhatte.  Sehen wir deshalb einmal in den Staatsvertrag und seine Begründung.

 

In § 5 Absatz 2 zur Beitragspflicht im nicht-privaten Bereich heißt es:

 

„Unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach Absatz 1 ist jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten vom … Inhaber einer Betriebsstätte für jedes darin befindliche Hotel- und Gästezimmer und für jede Ferienwohnung zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter ab der zweiten Raumeinheit.“

 

Doch folgt daraus, dass man Hostels und Jugendbeherbergungsstätten genauso wie Hotels behandeln muss? Gibt es für Hostels und Jugendbeherbergungsstätten einen Spielraum wie für die Jugendherbergen, die aufgrund ihres gemeinnützigen Status nur mit maximal einem Beitrag belastet werden?

 

In der Begründung zum § 5 des Rundfunkstaatsvertrags heißt es:

„Satz 1 Nr. 1 regelt den Beitragsschuldner und die Anknüpfung  der Beitragsschuld. Hier wird als Messgröße für die Beitragshöhe die Schaffung weiterer Möglichkeiten zur Mediennutzung geregelt. Nach Nummer 1 besteht eine gesonderte Beitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen zur vorübergehenden Beherbergung Dritter. Grund der gesonderten Beitragspflicht ist zum einen die überdurchschnittlich intensive Rundfunknutzung durch wechselnde Gäste.

 

Zum anderen stellt die Empfangsmöglichkeit im Fremdenverkehr einen echten Mehrwert dar. Sie ist keine bloße Begleiterscheinung, sondern gehört – als Standardausstattung – in aller Regel zum Geschäftsmodell.

 

Grundlage ist nicht wie bisher ein zusätzlich vorhandenes Gerät. Für das Beherbergungsgewerbe stellt die Regelung in Nummer 1 im Vergleich zur bisher geltenden Rechtslage eine finanzielle Besserstellung dar, weil zuvor für Zweitgeräte Rundfunkgebühren wie folgt entrichtet werden mussten: in Beherbergungsbetrieben  mit bis zu 50 Gästezimmern jeweils eine Rundfunkgebühr in Höhe von 50 vom Hundert, in Betrieben mit mehr als 50 Gästezimmern jeweils eine Gebühr in Höhe von 75 vom Hundert. Indem die erste Raumeinheit (Hotelzimmer, Gästezimmer, Ferienwohnung) beitragsfrei bleibt, werden vor allem Kleinstvermieter entlastet.“

 

Zusammengefasst gibt es also für den Gesetzgeber folgende Gründe für die Beitragsbelastung im Beherbergungsgewerbe:

1. die überdurchschnittlich intensive Rundfunknutzung durch wechselnde Gäste und

2. der „echte“ Mehrwert, den die Empfangsmöglichkeit im Fremdenverkehr darstellt.

 

Die angegebenen Gründe für die Beitragsbelastung treffen auf Hostels und Jugendunterkünfte allerdings nicht zu. Viele Hostels und Jugendunterkünfte verzichten bewusst darauf, die Zimmer mit Fernsehern auszustatten.

 

Ziel der Neuregelung im Beitragsmodell war es in Bezug auf „das Beherbergungsgewerbe“ zudem, „im Vergleich zur bisher geltenden Rechtslage eine finanzielle Besserstellung“ zu erreichen. Auch dieses Ziel der Neuregelung, finanzielle Besserstellung des Beherbergungsgewerbes, wird für Hostels und die Jugendunterkünfte nicht erreicht.

 

Es lässt sich aus der Begründung nicht ableiten, dass der Gesetzgeber eine Umverteilung innerhalb des Beherbergungsgewerbes angestrebt hat, in der Art, dass die Hostels und Jugendunterkünfte die Einnahmeausfälle durch die Entlastung der Hotels ausgleichen sollen.

 

Welche Lösung gibt es nun? Muss der Staatsvertrag geändert werden? Oder reicht es, wenn die Sender wie im Falle der Kleingärten erklären, dass sie bei den Hostels und Jugendunterkünften nur den Betriebsstättenbeitrag erheben – wenn diese keine Fernseher bzw. Radios auf den Zimmern haben?

 

 

Nun, diese Erklärung wäre der erste Schritt. Der zweite wäre dann eine staatsvertragliche Klarstellung.

 

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